Ja. Allerdings nur, wenn das „Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit“ laut Gewerbeschein zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbung noch nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Ja. Allerdings nur, wenn das „Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit“ laut Gewerbeschein zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbung noch nicht länger als drei Monate zurückliegt.